Nachfolgend wird (in einer Kurzfassung des Buchs „Schlag nach”, siehe 
Literaturhinweise) die Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrs–Zulassungsordnung in der  
Fassung vom 7. November 1939 wieder gegeben. Dabei wird die Schreibweise des Originals verwendet. 
Interessant daran ist, was alles erst im Jahr 1938 eingeführt wurde, so beispielsweise 
die zwei roten Rückleuten an Kraftfahrzeugen. Daraus lässt sich im Umkehrschluss 
ableiten, dass es bestimmte Dinge vorher nicht gab. Der Vorbild–orientierte Modelleisenbahner muss sich einmal mehr genau überlegen, in welcher Zeit 
seine Bahn angesiedelt sein soll. Der Schwerpunkt dieser Seiten liegt bei der 
Epoche II (Deutsche Reichsbahn). 
 
Abschnitte dieser Seite: 
Grundregel.  §1. - Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr 
hat sich so zu verhalten, daß der Verkehr nicht gefährdet werden kann; er muß sein 
Verhalten so einrichten, daß kein anderer geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert wird. 
Rechts fahren!  Es wird rechts gefahren. Die linke Seite darf nur zum 
Überholen benutzt werden. Langsam fahrende Fahrzeuge müssen stets die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzen. 
Fahrgeschwindigkeit.  Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge beträgt: 
a) innerhalb geschlossener Ortschaften für Personenkraftwagen und Krafträder 
60 km/Std., für Lastkraftwagen und Omnibusse 
40 km/Std.; 
b) außerhalb geschlossener Ortschaften und auf den Reichsautobahnen für Personenkraftwagen und Krafträder 100 km/Std., für Lastkraftwagen und Omnibusse 70 km/Std.
Der Fahrzeugführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er 
jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er 
das Fahrzeug rechtzeitig anhalten kann. Das gilt besonders an unübersichtlichen Stellen und an Eisenbahnübergängen. 
Halten.  Rechts in Fahrtrichtung. Es darf links gehalten werden, wenn 
auf der rechten Seite Schienen verlegt sind. Auf normalen Straßen darf also auch zum Tanken nicht links herangefahren werden. 
An einzelnen Kreuzungen und Einmündungen in Hauptstraßen gilt das Gebot „;Halt, 
Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!”  Zur Bezeichnung dient ein auf der Spitze 
stehendes Dreieck (roter Rand, blaues Mittelfeld) mit der Aufschrift „Halt”; 
zusätzlich werden auf der Fahrbahn zwei rote unterbrochene Linien in der Längsrichtung und ein roter Querstrich angebracht. 
Private Hinweiszeichen.  Ihre Anbringung an Grundstücksein– 
und –ausfahrten, durch die Verkehrsteilnehmer gewarnt werden sollen, ist unzulässig. Vorhandene Zeichen müssen entfernt werden. 
Radfahrer.  Für alle ab 1. 7. 1938 in den Verkehr kommenden 
Fahrräder an beiden Seiten der Tretteile gelbe Rückstrahler. 
Zwei voneinander unabhängige Bremsen. 
Radfahrer müssen grundsätzlich einzeln hintereinander fahren. Sie können zu zweit 
nebeneinander fahren, wenn der Verkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. 
Eine Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Nebeneinanderfahren 
zweier Radfahrer der schnellere Verkehr am Vorbeifahren gehindert wird. Außerhalb 
geschlossener Ortschaften müssen Radfahrer auf Reichsstraßen stets einzeln hintereinander fahren. 
In geschlossenen Verbänden unter einheitlicher Führung dürfen mehr als 15 Radfahrer zu zweit nebeneinander fahren. 
Straßenlaternen.  Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen, 
sind zum Hinweis darauf, daß in ihrem Lichtkreis Fahrzeuge nicht ohne Eigenbeleuchtung 
über Nacht aufgestellt werden dürfen, durch einen roten Streifen mit weißer Einfassung gekennzeichnet. 
Kennzeichen.  Schwarz auf weiß. - Das Kennzeichen muß in der 
Dunkelheit bei Kraftwagen auf 20 m, bei Motorrädern auf 
14 m deutlich zu sehen sein. 
Schlußlichter.  Ab 1. 10. 1938 zwei rote, gleich stark wirkende 
Schlußlichter in gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der Mittellinie der Fahrzeugspur. 
Höhenbereich 40-125 cm über Fahrbahn. 
Bremslicht.  Ab 1. 10. 1938 müssen Kraftwagen ein 
oder zwei Bremslichter führen, die nach rückwärts eine Verminderung der Geschwindigkeit 
oder ein bevorstehendes Anhalten anzeigen. Bremslichter müssen gelbrot sein. 
Sicherheitsglas.  Windschutzscheiben und andere Scheiben 
quer zur Fahrtrichtung im Innern der Kraftfahrzeuge müssen aus Sicherheitsglas bestehen. 
Scheibenwischer.  Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen müssen 
mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. 
 
Scheinwerferkontrollicht.  Die Einschaltung des Fernlichts muß 
durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugsführers angezeigt werden. Ab 1. 4. 1939 für alle Kraftwagen. 
Führerschein IV.  Führerscheinfreiheit gibt es nicht mehr. Für alle Fahrzeuge bis 
250 ccm und Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 
20 km/Std.
Höchstgeschwindigkeit muß der Führerschein IV erworben werden (nur Prüfung über Verkehrsvorschriften). 
Parken.  An Kreuzungen und Einmündungen sowie vor und hinter Haltestellenschildern 
ist beim Parken ein Abstand von 10  m einzuhalten. 
Marschierende Abteilungen.  Marschierende Abteilungen müssen ab dem 1. 7. 1938 
bei Dunkelheit und Nebel vorn durch weiße oder schwachgelbe, hinten durch rote Laternen gesichert werden. 
Rückspiegel.  Kraftfahrzeuge, außer Krafträdern und Elektrokarren, 
müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwarts haben.